Skip to main content

„Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“

Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen 

Über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) können Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ beantragt werden. Mehr Infos finden Sie auf der Homepage der ISB.

Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die

wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder
im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und
ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen,
bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Nicht förderfähig sind: Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.