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Benutzerordnung des Stadtarchivs Westerburg

Satzung der Stadt Westerburg über die Benutzung des Archivs (Archivordnung)

Nachfolgend finden Interessenten die Benutzerordnung des Stadtarchivs Westerburg vom 22. September 2016.

 

§ 1    Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt für die Nutzung des im Archiv der Stadt Westerburg verwalteten Archivgutes.

§ 2    Aufgaben
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, in der Stadtverwaltung angefallene Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, nach Maßgabe dieser Satzung zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen.  

(2) Darüber hinaus hat das Archiv folgende Aufgaben:
a.    Erforschung und Darstellung der Geschichte Westerburgs, seiner Rechtsvorgänger und Einrichtungen,

b.    Unterhaltung einer Archivbibliothek,

c.    Archivierung von Archivgut anderer Stellen, soweit ein historischer Bezug zu  Westerburg, seinen Einrichtungen oder Rechtsvorgängern vorhanden ist, und soweit das Archivgut nicht anderweitig archiviert werden muss,

d.    Auskunftserteilung an und Beratung von Benutzerinnen und Benutzern,

e.    Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Archiven sowie Einrichtungen und Gruppen des kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen und schulischen Lebens auf dem Gebiet des Archivwesens.

§ 3    Leitung des Archivs
(1) Das Archiv wird vom Stadtarchivar geleitet.

(2) Die Archivleiterin oder der Archivleiter nimmt neben der Wahrnehmung der Archivaufgaben insbesondere
a.    die fachliche Betreuung und Aufsicht der Archivs wahr und

b.    sorgt für eine konstruktive Zusammenarbeit mit allen Dienststellen der Stadt und Verbandsgemeinde  und externen Stellen, insbesondere anderen öffentlichen Archiven.

(3) Die Organisation des Archivs sowie die Zusammenarbeit mit den Dienststellen regelt der Bürgermeister.   

§ 4    Benutzung des Archivs  
(1) Jede Person und Institution, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, insbesondere § 3 Abs. 1 LArchG das Archivgut der Stadt Westerburg benutzen, soweit dies den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen der Stadt und dieser Benutzerordnung nicht entgegensteht.  

(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher oder gewerblicher Belange begehrt wird.

(3) Als Benutzung des Archivs gelten:
a.    Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,

b.    Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfemittel (Suchhilfen des Archivs wie Aktenpläne, Karteien, Register).

c.    Einsichtnahme in Archivgut,

d.    Abhören von Tonaufzeichnungen und Visualisierung von Bildaufzeichnungen.


§ 5    Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung des Archivs wird auf schriftlichen Antrag des Benutzers zugelassen, soweit Sperrfristen dem nicht entgegenstehen. Dabei sind der Zweck und der Gegenstand der Benutzung anzugeben. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Der Benutzer verpflichtet sich zur Beachtung der Benutzungsordnung und gegebenenfalls bestehender Persönlichkeits-, Urheber- oder Datenschutzrechte. Auf Verlangen des Archivs hat der Antragsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

§ 6    Benutzungsgenehmigung und ihre Einschränkung
(1)    Über die Benutzungsgenehmigung und Auflagen oder Einschränkungen entscheidet die Archivleitung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzung kann gemäß der Bestimmungen des § 3 Abs. LArchG eingeschränkt oder versagt werden.

(3) Die Benutzung kann auch aus anderen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn
a.    die Sicherung und Erhaltung des Archivgutes dies erfordern,
b.    das Archivgut aus dienstlichen Gründen von der Verwaltung benötigt wird,
c.    die Ordnung des Archivgutes gefährdet würde,
d.    die Kapazität des Archivs eine Begrenzung des Benutzungsanspruchs erforderlich macht,
e.    der Benutzer wiederholt und schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat,
f.    der Benutzungszweck anderweitig, etwa durch die Vorlage von Kopien, Mikrofilmen oder bereits gedruckten Quellen, erreicht werden kann.

(4) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden, und sie kann widerrufen und zurückgenommen werden, insbesondere wenn
a.    Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b.    nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten,
c.    der Benutzer gegen die Benutzungsordnung grob verstößt,
d.    der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die schutzwürdigen öffentlichen Belange Dritter nicht beachten,
e.    der Benutzer das Archivgut nicht sachgemäß und pfleglich behandelt, es verändert, seine innere Ordnung stört oder es gar entwendet.

§ 7    Nutzung von Archivgut
(1) Die Nutzung des Archivgutes richtet sich nach § 3 LArchG und den Vorschriften dieser Benutzungsordnung.

(2) Ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 3 Abs. 3 LArchG ist schriftlich an das Archiv zu richten. Über die Verkürzung der Sperrfrist entscheidet der Bürgermeister.

§ 8     Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum
(1) Das Archivgut kann im Benutzerraum während der festgesetzten oder vereinbarten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine bzw. Suchen in den Magazinschränken durch Benutzerinnen oder Benutzer ist untersagt.

(2) Die Benutzerin oder der Benutzer hat sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes ist insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mäntel oder dergleichen dürfen nicht mit in den Benutzerraum genommen werden.

(3) Das Anfertigen von Kopien ist nach Genehmigung zulässig.

§ 9    Vorlage und Behandlung von Archivgut
(1) Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken. Es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.

(2) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der Öffnungszeit des Archivs wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die Benutzerin oder der Benutzer Schäden an dem Archivgut, so hat sie oder er dies unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.


§ 10    Ausleihe von Archivgut
Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Archivs besteht kein Anspruch. In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 11    Reproduktion und Ablichtung
(1) Die Herstellung von Reproduktionen und Ablichtungen kann nur im Rahmen der bestehenden technischen und personellen Möglichkeiten des Archivs erfolgen. Der Benutzer hat die Auslagen dafür zu erstatten.

 (2) Die Selbstanfertigung von Reproduktionen und Ablichtungen ist an die Zustimmung der Archivleitung gebunden und kann nur in den Räumen des Archivs vorgenommen werden.

(3) Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.

§ 12    Belegexemplar
(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte und die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

(2) Beruht die Arbeit teilweise auf Archivgut des Archivs, so hat die Benutzerin oder der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

§ 13    Haftung
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für die ansonsten verursachten Schäden am Archivgut. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt Westerburg haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und der Herstellung von Reproduktionen und Ablichtungen zurückzuführen sind.

§ 14
Inkraftreten 
Die Archivordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft

Westerburg
Seekatz
Stadtbürgermeister