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Mit dem Hund unterwegs in der Natur

Auf den Wald- und Feldwegen Rücksicht auf das Wild nehmen

Auch wenn der Wald der Erholung der Bevölkerung dient, sollte auf das Wild und die Natur geachtet werden. Unter den heimischen Wildtieren beginnt jetzt die sogenannte Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit. Das bedeutet, dass der Wald tierischen Nachwuchs bekommt. Die Waldtiere gebären ihre Jungen, die beschützt, aufgepäppelt und gelehrt werden wollen.


„Viele Bürgerinnen und Bürger suchen in den Wäldern Erholung und Raum für Freizeitaktivitäten. Unsere Wälder sind in vielerlei Hinsicht ein attraktiver Ort für die Naherholung und Freizeitgestaltung geworden, was grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung darstellt. Wanderer, Jogger und Radfahrer sollten jedoch zum Schutz des Wildes und der Natur die Wege nicht verlassen“, bittet Stadtbürgermeister Janick Pape um Rücksichtnahme. Gerade jetzt im Frühling habe das Jungwild nur wenige Rückzugsgebiete, was auch auf die vielen Kahlflächen im Forst zurückzuführen sei, so der Stadtchef weiter. Deshalb ruft der Bürgermeister zu rücksichtsvollem Verhalten beim Betreten des Waldes auf.

Auch in der Natur gelten Regeln

Beim Ausführen des Hundes sollte der Schutz der frei lebenden Tiere und die Rücksicht gegenüber anderen Naturnutzern Vorrang genießen. Hundebesitzer sollten daher ihre Vierbeiner anleinen, wenn ihnen Jogger, Radfahrer oder andere Spaziergänger evtl. mit Hund entgegen kommen. Die Halter möchten verständlicherweise dem Freiheitsbedürfnis ihres vierbeinigen Freundes Rechnung tragen. Leider können durch streunende und wildernde Hunde Wildtiere verletzt oder getötet werden. Freilaufende Hunde, die Wild aufsuchen, aufspüren oder hetzen, beunruhigen und gefährden daher die Tierwelt in besonderem Maße. Unangeleint darf ein Hund nur laufen, solange er sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich seines Frauchens bzw. Herrchens befindet.

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in Rheinland-Pfalz auf eigene Gefahr grundsätzlich gestattet. Ausgenommen davon ist jedoch das Betreten von Forstkulturen, Naturverjüngungen, Pflanzgärten sowie forstbetrieblichen Einrichtungen (dazu gehören auch beispielsweise Hochsitze) und Holzeinschlagsflächen. Das Betreten solcher Flächen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Grundeigentümers erlaubt. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Reiten nur auf Fahrwegen (nicht auf Rückeschneisen oder Wanderwegen) gestattet ist, sowie das Befahren von Wirtschaftswegen (außer Land- und Forstwirtschaft) mit Kraftfahrzeugen verboten ist.